Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Halbjahreszeugniskonferenzen

Liebe Elternvertreter, liebe Schülervertreter,
im letzten Sommer hatte ich eine kleine Veranstaltung für ElternvertreterInnen angeboten, in der ich die formalen Grundlagen der Zeugniskonferenzen darlegen wollte. Dieses Angebot stieß einerseits auf wenig Interesse, andererseits wurde mir gesagt, dass es schon hilfreich wäre, wenn eine genauere Information über die rechtlichen Vorgaben und den organisatorischen Ablauf der Zeugniskonferenzen erfolgen könnte.
Daher habe ich hier einige Fragen und Antworten zusammengestellt und biete zugleich an, bei den Zeugniskonferenzen im Januar 2019 jeweils zwischen 14.00 und 15.00 Uhr und in der Konferenzpause für Nachfragen und weitere Fragen zur Verfügung zu stehen.
Auch an anderen Formen der Rückmeldung hinsichtlich offen gebliebener Fragen, sinnvoller Ergänzungen, unklarer Formulierungen etc. bin ich interessiert!
In diesem Sinne wünsche ich allen produktive und reibungslose Konferenzen!
Mit freundlichen Grüßen

1. Was genau bedeutet die Verschwiegenheitserklärung zu Beginn der Konferenz?
Alles, was bei der Konferenz besprochen wird, darf nicht weiter erzählt werden. Dies dient natürlich dem Schutz der Betroffenen; es darf jede/r selbst entscheiden, wem er von seinen schlechten Noten, häuslichen Schwierigkeiten erzählt – oder eben nicht.
In begrenztem Ausmaß (nur soweit, wie für Konferenzentscheidungen notwendig) werden persönliche Informationen der Konferenz mitgeteilt und dürfen dann eben nicht weitergegeben werden.
Die Verschwiegenheitserklärung ist aber auch wichtig, damit auf der Konferenz unbefangen unterschiedliche Sichtweisen offengelegt werden können, die dann in Entscheidungen (z.B. über einen Elternantrag, über eine Versetzungsgefährdung oder über eine Bemerkung zum Arbeits- bzw. Sozialverhalten) münden, die den Betroffenen auf den vorgesehenen Wegen mitgeteilt werden. Da wir ja zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet sind, wird die Klassenlehrkraft die Eltern zeitnah informieren und beraten, wie es weitergehen soll. Eine „Vorwarnung“ durch andere Mitglieder der Konferenz wäre daher nicht nur ein Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben, sondern außerdem unnötig.
Am Ende der Konferenz gibt es die Gelegenheit, etwas zur Klasse zu sagen, das darf dann gerne weiter gegeben werden!

2. Entscheidet die Konferenz über die Noten?
Nein, die Zensuren werden im Vorfeld durch die jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrer festgelegt und den Schülerinnen und Schüler mitgeteilt. Dabei geht es zum einen um schriftliche Leistungen in den Klassenarbeiten, zum anderen um die Mitarbeit im Unterricht; die wiederum besteht aus der mündlichen Beteiligung, aber auch fachspezifischen Leistungen wie kurzen schriftlichen Tests, Unterrichtsdokumentationen wie Protokoll, Lernbegleitheft, Lerntagebuch oder Portfolio, Anwendung fachspezifischer Methoden und Arbeitsweisen, Präsentationen, Ergebnisse von Partner- oder Gruppenarbeiten und deren Darstellung, Langzeitaufgaben wie Mappenführung und ggf. auch Schülerwettbewerbe.
Das Verhältnis, in dem die schriftlichen Leistungen und die Mitarbeit im Unterricht in die Gesamtnote eingehen, wird in den einzelnen Fachkonferenzen festgelegt.
Eine Übersicht findet sich auf unserer Homepage im Punkt „Synopse der Lehrpläne“.

3. Warum werden Zensurensprünge begründet?
Wenn die aktuelle Note um 2 Noten (bei einem Schulformwechsel um 3 Noten) von der des vorherigen Zeugnisses abweicht, muss die Note in der Konferenz von der Fachlehrkraft erläutert werden. Das bedeutet, es werden die Einzelnoten, auf deren Basis die Gesamtnote gebildet wurde, benannt. Dadurch wird offen gelegt, dass die Formalia (s. Punkt 1) eingehalten wurden. Am Gymnasium Ganderkesee begründen wir nur die Zensurensprünge zum Schlechteren, über die positiven Zensurensprünge freuen wir uns einfach alle!
Neu ist übrigens, dass auch in den 11. Klassen Zensurensprünge begründet werden müssen.

4. Warum gibt es für eine 4- manchmal eine „Fachbemerkung“ und manchmal nicht?
„Fachbemerkung“ bedeutet, dass im Zeugnis mit dem Zusatz „Die Leistungen sind nur schwach ausreichend“ auf die Gefahr der drohenden 5 hinzugewiesen wird. Manchmal ist die 4 minus aber schon das Ergebnis einer Verbesserung, dann ist eine solche Fachbemerkung nicht sinnvoll. Das gleiche gilt für epochale Fächer des ersten Halbjahres, die sich ja nicht verschlechtern können. Die Fachlehrkräfte geben im Vorfeld an, ob sie eine Fachbemerkung wünschen.

5. Wie kommt eine Entscheidung über eine Versetzungsgefährdung zustande?
In der Woche vor den Zeugniskonferenzen werden alle Noten in Übersichtslisten eingetragen. Auf dieser Basis erfolgt im Vorfeld schon eine Diskussion im Klassenkollegium, oft werden frühzeitig die Eltern einbezogen. Die Klassenlehrkraft stellt in der Konferenz dann den Antrag, eine Versetzungsgefährdung ins Zeugnis aufzunehmen und begründet diesen aus dem Notenbild. Bei der Entscheidung über eine Versetzungsgefährdung sind nur die Lehrkräfte, die das Kind unterrichten, stimmberechtigt, eine Enthaltung ist nicht zulässig.
Bei der Entscheidung über eine Versetzungsgefährdung spielt die Frage, ob Ausgleichsfächer vorliegen, noch keine Rolle. Denn darüber, ob die Ausgleichsregelung angewendet wird, kann nur die Zeugniskonferenz am Ende des Schuljahres entscheiden.

6. Warum stimmt die Konferenz nur über einige „Kopfnoten“ ab, über andere nicht?
Die Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten (= „Kopfnoten“) werden von den Klassenlehrkräften vorgeschlagen. Am Gymnasium Ganderkesee geben dann alle anderen Lehrkräfte schriftlich ihr Votum ab, sodass in den allermeisten Fällen schon vor der Konferenz fest steht, ob jemand z.B. ein „C“ (entspricht den Erwartungen) oder ein „B“ (entspricht den Erwartungen im vollen Umfang) bekommen wird. Manchmal ergibt sich bei der schriftlichen Abfrage aber ein Gleichstand oder es ist kurzfristig noch eine Information hinzugekommen, dann wird die Frage in der Zeugniskonferenz angesprochen.
Aus formalen Gründen müssen negative Bemerkungen wie „D“ (entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen) in der Zeugniskonferenz begründet und abgestimmt werden.
Auch hier sind nur die den Schüler / die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte stimmberechtigt, eine Enthaltung ist nicht zulässig.

7. Warum muss man manchmal den Raum verlassen?
Wenn über eine Schülervertreterin / einen Schülervertreter oder das Kind einer Elternvertreterin / eines Elternvertreters gesprochen wird, muss die betreffende Person den Raum verlassen, damit offen diskutiert werden kann (s. Punkt 1). Dies gilt auch, wenn es nur um positive Entscheidungen geht, also z.B. eine „Kopfnote“ „B“.

8. Wann spricht man in der Konferenz über die Möglichkeit des Überspringens?
Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder Konferenzmitglieds muss die Zeugniskonferenz überprüfen, ob die Fähigkeit zum Überspringen eines Jahrgangs gesehen wird. Unabhängig von einem solchen Antrag muss aber auch bei jedem Schüler / jeder Schülerin mit einem Notendurchschnitt von 2,0 oder besser eine solche Überprüfung erfolgen. Daher besprechen wir mit den Betroffenen im Vorfeld, ob ein Überspringen überhaupt gewünscht wird. Eine Entscheidung, ob Überspringen zugelassen wird und welche Hilfen beim Einstieg in den neuen Jahrgang gegeben werden, fällt die Zeugniskonferenz nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Auch hier sind nur die den Schüler / die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte stimmberechtigt, eine Enthaltung ist nicht zulässig.

9. Warum werden in der Konferenz Förderpläne abgestimmt?
Im Rahmen der individuellen Förderung haben sich die Klassenkollegien im Zeitraum um die Herbstferien mit der Frage beschäftigt, welche Unterstützungsmaßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler sinnvoll sind und diese in individuellen Förderplänen zusammengefasst. Bei der Zeugniskonferenz wird sehr kurz dargestellt, wie der Förderplan aussah und welche Entwicklungen zu beobachten waren. Die Klassenlehrkraft stellt dann den Antrag, den Förderplan fortzusetzen, einzustellen oder zu verändern. Für Kinder, bei denen sich die Notwendigkeit eines Förderplanes erst später ergeben hat, wird ein neuer Förderplan vorgeschlagen und zur Abstimmung gestellt.
Im Rahmen der individuellen Förderung wird auf Antrag der Klassenlehrkraft oder von Erziehungsberechtigten auch über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (z.B. längere Bearbeitungszeit bei Klassenarbeiten, andere Formen der Leistungsüberprüfung u.a.) entschieden. Hier sind auch Eltern- und Schülervertreterinnen und –vertreter stimmberechtigt, auch Enthaltungen sind möglich!

10. Welchen Spielraum hat die Konferenz bei Elternanträgen?
Die Zeugniskonferenzentscheidungen müssen sich immer daran orientieren, was aus schulischer Sicht auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben die beste Lösung für eine Schülerin / einen Schüler ist. Insofern müssen Elternanträge besprochen werden, bevor dann die die Schülerin / den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte (und nur sie) darüber abstimmen (ohne Enthaltungsmöglichkeit).
Bei einem Schulformwechsel dürfen wir aber nur über die Schulform und den Jahrgang entscheiden, also nicht über die konkrete Schule oder Klasse.
Beim Rückgang in den nächstniedrigeren Schuljahrgang haben im Regelfall Beratungsgespräche stattgefunden, auch hier kann die Konferenz nicht die Klassenzuweisung bestimmen.

Rechtliche Grundlagen:
– Erlass „Zeugnisse in allgemeinbildenden Schulen“
– Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 – 10 des Gymnasiums
– Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen
– Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen“