Versetzungsgefährdung und Versetzung
Am Ende eines jeden Schuljahres entscheidet die Zeugniskonferenz darüber, ob ein Schüler oder eine Schülerin in den nächsthöheren Jahrgang versetzt wird.
Eine Nichtversetzung setzt voraus, dass die Eltern zum Halbjahreszeugnistermin, zum 30.4. oder in besonderen Fällen bis zu 4 Wochen vor Schuljahresende auf die Versetzungsgefährdung hingewiesen worden sind.
Versetzungsgefährdung
Wann liegt eine Gefährdung vor?
Da nicht versetzt werden kann, wenn zwei mangelhafte Leistungen (5) oder eine ungenügende Leistung (6) vorliegen und kein Ausgleich vorhanden ist, erfolgt bei diesem Notenbild eine Warnung. Darüber hinaus verwarnen wir auch auf der Basis von schwach ausreichenden Leistungen, denn aus einer 4- kann unter Umständen schnell eine 5 werden.
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass in den allermeisten Fällen trotz Versetzungsverwarnung versetzt werden kann!
Versetzung und Nichtversetzung
Wenn nur eine 5 im Zeugnis steht, so stellt das für die Versetzung kein Problem dar, wenn alle anderen Leistungen mindestens ausreichend sind.
Wenn im Zeugnis zwei Fünfen oder eine Sechs stehen, kann die Konferenz die Ausgleichsregelung anwenden. Das bedeutet, dass jede 5 durch eine 3 bzw. die 6 durch eine 2 oder zwei 3en ausgeglichen werden kann. Mathematik, Deutsch, Englisch und Französisch bzw. Latein, im 10. Jahrgang auch Spanisch (wenn es als Ersatz für die 2. Fremdsprache gewählt worden ist), können nur untereinander ausgeglichen werden.
Wenn bei zwei 5en ein Ausgleich nicht möglich ist oder die Ausgleichsregelung nicht angewandt wird, kann die Konferenz eine so genannte Nachprüfung erlauben: Diese findet zu Beginn des kommenden Schuljahres statt, d.h. der Schüler / die Schülerin bereitet sich in den Ferien darauf vor. Voraussetzung für die Zulassung zur Nachprüfung ist, dass der Schüler/die Schülerin auf den letzten beiden Zeugnissen in dem zu prüfenden Fach wenigstens einmal eine 4 hatte, dass nicht schon einmal aufgrund einer Nachprüfung versetzt wurde und der Schüler/die Schülerin im vorherigen Schuljahr versetzt wurde. Nähere Informationen findet man unter schure.de unter dem Stichwort „Versetzung“.
Grundlegende Leitlinie für die Entscheidungen der Zeugniskonferenz ist immer die Einschätzung, ob im nächsten Schuljahr eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.
Wenn im Zeugnis mehr als zwei Fünfen oder eine Sechs stehen, ist eine Versetzung nicht möglich.
Wenn ein Kind versetzt wird, die Eltern aber möchten, dass es den Jahrgang wiederholt, so können sie einen Antrag an die Zeugniskonferenz stellen. Dabei wird die Versetzung „mitgenommen“, d.h. das Kind rückt am Ende des Wiederholungsjahres einfach in den nächsthöheren Jahrgang auf.
Das Antragsformular ist abzurufen unter www.gymnasium-ganderkesee.de
Übergang zur Oberschule
Auf Antrag der Eltern kann die Zeugniskonferenz eine Überweisung an die Oberschule beschließen. Dabei wird in der Regel so entschieden, dass das Kind in den nächsthöheren Jahrgang kommt, also nicht wiederholt. Das Gymnasium Ganderkesee kann weder die konkrete Schule noch die Klasse festlegen – hier sollte das Gespräch mit der zuständigen Oberschule gesucht werden.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Wenn ein Kind in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht versetzt worden ist oder auch nach einer Wiederholung nicht versetzt wird, so wird i.d.R. die Zeugniskonferenz auf Antrag der Klassenlehrkraft beschließen, dass das Kind in den nächsthöheren Jahrgang der Oberschule überwiesen wird.
Eine Sonderregelung für die 6. Klassen gibt es nicht mehr.