Versetzungsgefährdung und Versetzung

Am Ende eines jeden Schuljahres entscheidet die Zeugniskonferenz darüber, ob ein Schüler oder eine Schülerin in den nächsthöheren Jahrgang versetzt wird. Eine Nichtversetzung setzt voraus, dass die Eltern zum Halbjahreszeugnistermin, zum 30.4. oder in besonderen Fällen bis zu 4 Wochen vor Schuljahresende auf die Versetzungsgefährdung hingewiesen worden sind.

Im Schuljahr 2019/2020 gibt es einige Sonderregelungen, die im Folgenden kursiv hervorgehoben sind.

Versetzung und Nichtversetzung

Wenn  eine 5 im Zeugnis steht und alle anderen Fächer mit mindestens 4 beurteilt wurden, so stellt das für die Versetzung kein Problem dar.

Wenn im Zeugnis zwei Fünfen oder eine Sechs stehen, so wird die Ausgleichsregelung angewandt. Das bedeutet, dass jede 5 durch eine 3 bzw. die 6 durch eine 2 oder zwei 3en ausgeglichen werden kann. Mathematik, Deutsch, Englisch und Französisch bzw. Latein, im 11. Jahrgang auch Spanisch (wenn es als Ersatz für die 2. Fremdsprache gewählt worden ist), können nur untereinander ausgeglichen werden.
Wenn bei zwei 5en keine Ausgleichsfächer vorhanden sind, ist ein Kind automatisch für eine so genannte Nachprüfung zugelassen: Diese findet am Ende der Sommerferien statt, d.h. der Schüler / die Schülerin bereitet sich in den Ferien darauf vor. Die Eltern entscheiden, ob ein Kind eine Nachprüfung machen sollen und auch, in welchem Fach.

Wenn im Zeugnis mehr als zwei Fünfen oder eine Sechs stehen, ist eine Versetzung nicht möglich. Ausnahme: eine 5 oder 6 in einem Fach, das epochal nur im 2. Halbjahr unterrichtet wurde, wird für die Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.

Wenn ein Kind versetzt wird, die Eltern aber möchten, dass es den Jahrgang wiederholt, so können sie einen Antrag an die Zeugniskonferenz stellen. Dabei wird die Versetzung „mitgenommen“, d.h. das Kind rückt am Ende des Wiederholungsjahres einfach in den nächsthöheren Jahrgang auf. Das Antragsformular ist abzurufen unter Antrag auf freiwilliges Zurücktreten.

Übergang zur Oberschule

Auf Antrag der Eltern kann die Zeugniskonferenz eine Überweisung an die Oberschule beschließen. Dabei wird in der Regel so entschieden, dass das Kind in den nächsthöheren Jahrgang kommt, also nicht wiederholt. Das Gymnasium Ganderkesee kann weder die konkrete Schule noch die Klasse festlegen – hier sollte das Gespräch mit der zuständigen Oberschule gesucht werden. Der Antrag ist formlos zu stellen.

Wenn ein Kind in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht versetzt worden ist oder auch nach einer Wiederholung nicht versetzt wird, so wird i.d.R. die Zeugniskonferenz auf Antrag der Klassenlehrkraft beschließen, dass das Kind in den nächsthöheren Jahrgang der Oberschule überwiesen wird. Eine Sonderregelung für die 6. Klassen gibt es nicht mehr.