Beurlaubung während der Schulzeit

„Urlaub nehmen“ können Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte nur in den Ferien. Eine Befreiung vom Unterricht ist nur in besonderen Fällen möglich, wenn nämlich sonst eine „persönliche Härte“ eintreten würde.
Das sind z.B. folgende Fälle:
1. Bewerbungsgespräch, Assessment Center o.a. (Kopie der Einladung/Bescheinigung vorlegen)
2. Besondere Familienfeiern und -zusammenkünfte in der Schulzeit, bzw. an einem so weit entfernten Ort, dass Schulzeit für Anfahrt / Abfahrt verwendet werden muss (Anlass, Ort + Zeit angeben)
3. Sportliche Veranstaltungen im Rahmen der Talentförderung, für die eine besondere Einladung des Verbandes (Bezirks- oder Landesebene) vorliegt
4. Führerscheinprüfungen (Bescheinigung vorlegen!)
Natürlich sind weitere Fälle möglich, hier ist der Einzelfall zu prüfen!

Nicht genehmigungsfähig ist eine Beurlaubung vor oder nach den Ferien, wenn so günstigere Preise für Urlaubsreisen in Anspruch genommen werden sollen. Hinweis: Wenn Eltern auf einen Beurlaubungsantrag verzichten und stattdessen ihr Kind „krank“ melden, liegt nicht nur ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule vor, sondern formal gesehen sogar eine Schulpflichtverletzung.

Eine Beurlaubung von der Schulpflicht muss bei der Klassenlehrkraft schriftlich beantragt werden; die Formulare finden sich im Verwaltungstrakt oberhalb der Klassenbücher oder sie können im Bereich „Formulare“ heruntergeladen werden.
Für Beurlaubungen von einem Tag ist der Klassenlehrer / die Klassenlehrerin zuständig. Beurlaubungen von mehr als einem Tag sowie Beurlaubungen vor oder nach Ferien / Ferientagen sind bei der Klassenlehrkraft einzureichen, sie können aber nur von der Schulleiterin genehmigt werden.

Grundsätzlich gilt: Bei einer Beurlaubung muss der versäumte Unterricht eigenständig nachgearbeitet werden, Klassenarbeiten/Klausuren werden nach Absprache mit der Lehrkraft nachgeholt.

Formular zur Beurlaubung als PDF