Schule nach den Osterferien

Liebe Homepageleserinnen und Leser,
wir haben heute (22.04.2022) vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung eine Mail bekommen, in der es heißt, dass sich die Zeit, die man nach einer Corona-Infektion zuhause bleiben muss, nur durch einen Test verkürzt werden kann, der in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt wurde. Ein Selbsttest wird ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnet.
Im unten zitierten Ministerbrief heißt es aber, dass man sich „selbsttesten“ kann.
Rechtlich gesehen hat ein Schreiben des Ministeriums (Erlass) Vorrang gegenüber einem Schreiben einer nachgeordneten Behöre (Verfügung). Über beidem steht aber die Verordnung und in der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung ist unter §5 (1), 2 allerdings nur von PCR- und POC-Test die Rede.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine Schülerin / ein Schüler, der nach einer Corona-Infektion wiederkommt, bei der ersten Lehrkraft ein offiziell bescheinigtes Testergebnis vorlegen muss und die Lehrkraft dies ins gelbe Heft / den Schulplaner einträgt.

Viele Grüße

Dr. Renate Richter

Liebe Homepageleserinnen und Leser,
hier können Sie die neuen Vorgaben von Minister Tonne nachlesen: 2022-04-14__Brief_an_Eltern_

Besonders hinweisen möchte ich auf folgende Änderungen:
– Die tägliche Testpflicht gilt bis zum 29.04.2022 für alle Schülerinnen und Schüler, es gibt keine Ausnahmen für Geboosterte und Genesene.
– Auch bisher galt schon, dass, wer ein positives Selbsttestergebnis hat, zuhause bleiben muss. Es gibt keinen Interpretationsspielraum für ein möglicherweise falsch positives Testergebnis, sondern in jedem Fall muss die Schülerin / der Schüler an diesem Tag zuhause bleiben, die Schule ist zu informieren. Weiter ist festgelegt: “Dann müssen die Schülerinnen und Schüler eine PCR-Bestätigung bei einem Arzt oder einer Apotheke einholen. Bestätigt sich der Verdacht nicht, darf am folgenden Tag die Schule besucht werden.”
– Eine Corona-Erkrankung muss nach wie vor der Schule mitgeteilt werden. Schülerinnen und Schüler “können sich frühestens nach 5 Tagen und wenn sie symptomfrei sind erneut selbsttesten”. Wenn dieser Selbsttest negativ ausfällt, dürfen sie mit einem entsprechenden Hinweis der Eltern im gelben Heft die Schule wieder besuchen.
– Zum Thema “Maskenpflicht” trifft der Minister die eindeutige Aussage, dass für Schulleitungen die Möglichkeit, für das Schulgebäude eine Maskenpflicht zu verhängen, rechtlich nicht mehr vorgesehen ist. Wenn aber die Infektionsgefahr als so hoch eingeschätzt wird, dass in großem Umfang getestet wird, sollte nach meinem Verständnis auch der Schutz durch die Masken aufrechterhalten werden. Daher bitte ich alle darum, für die Zeit des verpflichtenden Testens weiterhin Maske zu tragen!
– Weiterhin gilt natürlich eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber möglichen Corona-Krankheitssymptomen!

An dieser Stelle noch einmal herzlichen Dank an alle Mitglieder der Schulgemeinschaft! Mögen wir auch das letzte Quartal dieses Schuljahres unaufgeregt und achtsam, zugewandt und selbstverantwortlich hinbekommen!

Herzliche Grüße

Dr. Renate Richter